Rechtsschutzversicherung für öffentlich Bedienstete und Angestellte der öffentlichen Verwaltung

Eine Rechtsschutzversicherung für öffentlich Bedienstete und Angestellte der öffentlichen Verwaltung stellt Verwaltungsangestellten und öffentlich Bediensteten die bestmögliche Verteidigung in Verfahren sicher, in denen es sich um Verwaltungs-, Vermögens- und Rechnungslegungshaftung dreht.

Die öffentliche Verwaltung sowie die dort arbeitenden Bediensteten und Angestellten können bei der Ausübung ihres Dienstes und der Erfüllung ihrer Amtsaufgaben in Situationen gelangen, in denen sie auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sind, um sich gegen die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu verteidigen. In der Regel müssen solche Aufwendungen von der jeweiligen Behörde übernommen werden. Diese Kosten werden mit einer im Voraus abgeschlossenen Rechtschutzversicherung für öffentlich Bedienstete und Angestellte der öffentlichen Verwaltung, von der Versicherung getragen. Eine solche Polizze deckt die Rechtsanwaltskosten, welche die Kommune selbst oder ihre Verwaltungsangestellten, Ratsmitglieder, Führungspersonen und Angestellten im Allgemeinen betreffen und die im Zusammenhang mit den für die Einrichtung ausgeübten Tätigkeiten stehen.

Die Versicherung kann von den einzelnen Bediensteten und Verwaltungsangestellten abgeschlossen werden, um die Kosten der rechtlichen Verteidigung zu decken, wenn diese aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen nicht von der jeweiligen Behörde getragen werden.

Die Rechtsschutzversicherung kann Folgendes abdecken:

  • Anwaltskosten der Gegenpartei im Falle einer Niederlage;
  • Kosten für Sachverständige und Gutachter;
  • Prozesskosten im Strafverfahren;
  • Auslagen des Gerichts, wenn diese bei einer Niederlage der Gegenpartei nicht von der Gegenpartei zu tragen sind;
  • Strafverteidigung für fahrlässige Delikte und Verstöße;
  • Schadensersatzeintreibung bei Personen- und/oder Sachschäden;
  • Widerspruch vor einem ordentlichen Gericht, vor einem regionalen Verwaltungsgericht (T.A.R.) oder vor dem Rechnungshof;
  • Klage gegenüber der Haftpflichtversicherung.